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   OVG Sachsen, 21.03.2011 - NC 2 B 303/10   

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https://dejure.org/2011,22558
OVG Sachsen, 21.03.2011 - NC 2 B 303/10 (https://dejure.org/2011,22558)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21.03.2011 - NC 2 B 303/10 (https://dejure.org/2011,22558)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21. März 2011 - NC 2 B 303/10 (https://dejure.org/2011,22558)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 161 Abs. 2
    Erledigung, Hochschulzulassung, Kosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostentragungspflicht bei einer Erledigung des Verfahrens um eine Studienplatzbewerbung durch die Annahme eines anderen Studienplatzes und Obsiegen in der ersten Instanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 92 Abs. 3; VwGO § 161 Abs. 2
    Kostentragungspflicht bei einer Erledigung des Verfahrens um eine Studienplatzbewerbung durch die Annahme eines anderen Studienplatzes und Obsiegen in der ersten Instanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.05.1985 - 7 C 37.83

    Kosten der durch anderweitige Studienzulassung erledigten Studienplatzklage bei

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.03.2011 - NC 2 B 303/10
    Die Studienbewerberin, die durch die Annahme eines anderen Studienplatzes die Erledigung des Verfahrens herbeigeführt hat, trifft regelmäßig die Kostenlast (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Mai 1985, DVBl. 1986, 46; SächsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2003 - NC 2 C 33/02 - sowie Beschl. v. 20. Juli 2006 - NC 2 C 31/06 - Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 161 Rn. 18).
  • OVG Sachsen, 13.07.2005 - NC 2 E 86/05
    Auszug aus OVG Sachsen, 21.03.2011 - NC 2 B 303/10
    3 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Juli 2005, NVwZ-RR 2006, 219).4 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
  • VG Freiburg, 19.02.2015 - 4 K 2162/14

    Billigkeit; Rolle des Unterlegenen; Änderung der Sachlage

    In diesem Fall entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er ein Verfahren angestrengt hat, in welchem ein Erfolg ohne die Änderung der Sachlage nicht hätte erreicht werden können (so beispielsweise auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.07.2011 - 10 S 1368/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2006 - 18 A 2463/05 -, juris; sächs. OVG, Beschluss vom 21.03.2011 - NC 2 B 303/10 -, juris).
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